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   BVerwG, 12.06.2001 - 8 B 101.01   

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https://dejure.org/2001,9737
BVerwG, 12.06.2001 - 8 B 101.01 (https://dejure.org/2001,9737)
BVerwG, Entscheidung vom 12.06.2001 - 8 B 101.01 (https://dejure.org/2001,9737)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Juni 2001 - 8 B 101.01 (https://dejure.org/2001,9737)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache - Ausschluss des Wechsels vom Anspruch auf Entschädigung zum ursprünglich geltend gemachten Anspruch auf Rückübertragung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Übergang von Rückübertragung auf Entschädigung; Erledigung des Rückübertragungsantrags; Anmeldefrist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 13.04.2000 - 7 C 5.99

    Restitutionsantrag; Ausschlußfrist; Entschädigungsantrag; Übergang von einem

    Auszug aus BVerwG, 12.06.2001 - 8 B 101.01
    Er liegt darin, dass zur Beseitigung von Investitionshemmnissen, zur Gewährleistung des Grundstücksverkehrs und im Interesse eines zügigen Abschlusses vermögensrechtlicher Verfahren durch den Ablauf der Frist Rechtsklarheit und Rechtssicherheit eintreten soll (stRspr, vgl. Urteil vom 13. April 2000 - BVerwG 7 C 5.99 - Buchholz 428 § 30 a VermG Nr. 17 S. 25 sowie Beschluss vom 18. Dezember 2000 - BVerwG 7 B 156.00 -).
  • BVerwG, 18.12.2000 - 7 B 156.00

    Anforderungen an die Darlegung des Revisionsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung

    Auszug aus BVerwG, 12.06.2001 - 8 B 101.01
    Er liegt darin, dass zur Beseitigung von Investitionshemmnissen, zur Gewährleistung des Grundstücksverkehrs und im Interesse eines zügigen Abschlusses vermögensrechtlicher Verfahren durch den Ablauf der Frist Rechtsklarheit und Rechtssicherheit eintreten soll (stRspr, vgl. Urteil vom 13. April 2000 - BVerwG 7 C 5.99 - Buchholz 428 § 30 a VermG Nr. 17 S. 25 sowie Beschluss vom 18. Dezember 2000 - BVerwG 7 B 156.00 -).
  • BVerwG, 19.10.2011 - 8 B 37.11

    Zur teleologischen Reduktion des § 8 Abs. 1 VermG; Anforderungen an die

    Sie gestattet die Wahl zwischen Restitution und Entschädigung nur bis zum 31. Mai 1995, um zur Beseitigung von Investitionshemmnissen, zur Gewährleistung des Grundstücksverkehrs und im Interesse eines zügigen Abschlusses vermögensrechtlicher Verfahren durch den Ablauf der Frist Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zu schaffen (Beschluss vom 12. Juni 2001 - BVerwG 8 B 101.01 - Buchholz 428 § 30a VermG Nr. 23).

    Bei fristgerechter Ausübung des Wahlrechts erledigt sich der Rückübertragungsantrag mit der Folge, dass ein Widerruf der Ausübung als neuer Restitutionsantrag der Frist des § 30a VermG unterliegt (Beschluss vom 12. Juni 2001 - BVerwG 8 B 101.01 - a.a.O.).

  • VG Cottbus, 10.11.2010 - 1 K 2193/03

    Ausübung des Wahlrechts nach § 8 Abs. 1 S. 1 VermG

    Das ändert jedoch nichts daran, dass die Restitutionsantragstellerin Rückübertragungsansprüche angemeldet hatte und dass - wovon die Beteiligten des notariellen Vertrages vom 30. November 1993, die ausdrücklich § 8 VermG in Bezug genommen haben, selbst ausgegangen sind - das Wahlrecht nach § 8 Abs. 1 S. 1 VermG der eindeutigen gesetzlichen Regelung nach der Ausübung bedarf, weil es den Rückübertragungsantrag im Rechtssinne erledigt (vgl. BVerwG, Beschl. vom 12. Juni 2001 - BVerwG 8 B 101.01 - juris unter Rn. 3).
  • VG Gera, 12.07.2022 - 5 K 1834/19

    Klage bezüglich eines vermögensrechtlichen Erlösauskehranspruchs;

    Vor dem Hintergrund, dass im Anwendungsbereich des VermG der Gesetzgeber auch den Rechtsgütern der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit über Vermögenswerte erhebliche Bedeutung beigemessen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2001 - 8 B 101/01 - VIZ 2002, 153), genügt es nach Auffassung der Kammer für die Beurteilung eines erheblichen Nachteils auf Seiten der Behörde im Sinne eines Verwirkungstatbestandes, dass die Behörde ein aufwendiges Verfahren nach dem AusglLeistG in Bezug auf den streitgegenständlichen Vermögenswert bestandskräftig abgeschlossen hat, dessen Ergebnis in Form bestandskräftiger Bescheide durch eine Neuaufrollung des Verfahrens nach dem VermG in Frage gestellt werden würde.
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